S a t z u n g
für den Kreisfeuerwehrverband Hildesheim e. V. |
Der Kreisfeuerwehrverband Hildesheim gibt sich, nachdem der Kreisfeuerwehrverband
Alfeld (Leine)
e. V. und der Kreisfeuerwehrverband Hildesheim e. V. aufgelöst worden sind,
folgende Satzung:
I. Name und Sitz
§ 1
Der Kreisfeuerwehrverband umfasst den gesamten Landkreis Hildesheim, bestehend aus den
ehemaligen Altkreisen „Landkreis Alfeld (Leine)“ und „Landkreis Hildesheim“.
Er führt den Namen „Kreisfeuerwehrverband Hildesheim e. V.”.
§ 2
Der Kreisfeuerwehrverband hat seinen Sitz im Landkreis Hildesheim (Groß Düngen) und ist in
das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim als rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB einzutragen.
II. Zweck
§ 3
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) von 1977, und zwar insbesondere durch:
-
die Förderung des Feuerwehrwesens im Landkreis Hildesheim und die Vertretung der
Interessen der Mitglieder der Feuerwehren in diesem Gebiet,
-
die Pflege des Gedankens des freiwilligen Feuerwehrwesens, die Abhaltung
gemeinschaftlicher Veranstaltungen und die Herstellung enger kameradschaftlicher
Verbindungen unter den Verbandsmitgliedern,
-
die Pflege des Feuerwehrmusikwesens,
-
die Förderung der Jugendfeuerwehren,
-
den Ausbau der sozialen Fürsorge für die Mitglieder der Feuerwehren auf dem Gebiet der Unfallverhütung, der Unfallversicherung und sonstiger sozialer Einrichtungen,
-
die Zusammenarbeit mit anderen Kreisfeuerwehrverbänden und - im Rahmen der
Notwendigkeit - den Verbänden auf Landes-, Bundesebene und allen am Brand- und
Katastrophenschutz interessierten und für diese verantwortlichen Stellen und
Organisationen.
(2) Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke sind ausgeschlossen, politisch ist der
Verband neutral.
(3) Die finanziellen Mittel des Verbandes sind ausschließlich zur Erfüllung
satzungsgemäßer Aufgaben einzusetzen.
(4) Der Verband ist Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e. V. Hannover.
III. Mitgliedschaft
§ 4
Mitglieder des Kreisfeuerwehrverbandes können sein:
-
die aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehren, Werkfeuerwehren, Berufsfeuerwehren im
Landkreis,
-
Einzelpersonen sowie juristische Personen als fördernde Mitglieder,
-
Ehrenmitglieder des Verbandes.
§ 5
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
-
für aktive Mitglieder der Ortsfeuerwehren, Werkfeuerwehren, Berufsfeuerwehren und
juristische Personen durch schriftliche Austrittserklärung, jeweils zum Ende eines
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist bzw. durch
Auflösung
der jeweiligen Ortsfeuerwehr, Werkfeuerwehr, Berufsfeuerwehr oder
juristischen
Personen,
-
im Falle verbandsschädigenden Verhaltens durch den vom Verbandsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließenden Ausschluss.
(3) In allen das Ende der Mitgliedschaft begründenden Fällen bestehen keine finanziellen
Ansprüche an den Verband.
(4) Die Mitglieder des Verbandes sind gehalten, an allen Veranstaltungen des Verbandes
teilzunehmen und den Verbandsvorstand sowie den geschäftsführenden Vorstand bei
der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
IV. Organe
§ 6
Organe des Verbandes sind:
-
die Verbandsversammlung,
-
der Verbandsvorstand,
-
der geschäftsführende Vorstand.
§ 7
Die Verbandsversammlung besteht aus:
-
den Delegierten der Feuerwehren,
-
den Einzelmitgliedern,
-
dem Verbandsvorstand,
-
den Ehrenmitgliedern.
§ 8
(1) Stimmberechtigt sind in der Verbands-Versammlung:
-
der Ortsbrandmeister oder ein Vertreter bzw. der Leiter einer Feuerwehr oder ein
Vertreter
und für je angefangene 25 aktive Mitglieder ein Delegierter,
-
der Kreisjugendfeuerwehrwart oder sein Stellvertreter und die Stadt- und
Gemeindejugendfeuerwehrwarte,
-
Einzelmitglieder,
-
Brandschutzabschnittsleiter, soweit sie Mitglieder einer dem Verband angehörenden
Feuerwehr sind,
-
Stadt- und Gemeindebrandmeister,
-
die Mitglieder des Verbandsvorstandes.
(2) Förderer und Ehrenmitglieder haben beratende Stimmen.
(3) Stimmen sind nicht übertragbar, Doppelstimmen sind ausgeschlossen.
(4) Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das
vorhergehende Rechnungsjahr bezahlt worden sind.
§ 9
(1) Die Verbandsversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
(2) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine
außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen.
(3) Die Einberufung muss in allen Fällen mit mindestens einer Ladungsfrist von 2 Wochen
schriftlich erfolgen.
(4) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden des Verbandsvorstandes oder seinem
Stellvertreter geleitet.
(5) Über jede Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen
Inhalt des Versammlungsverlaufes enthalten soll und vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Die Verbandsversammlung entscheidet über alle wesentlichen Angelegenheiten des
Verbandes,
insbesondere über:
-
die Wahl des Verbandsvorstandes, soweit dessen Mitglieder nicht gemäß § 14 von
Amts
wegen dem Verbandsvorstand angehören,
-
die Wahl der Kassenprüfer,
-
die Prüfung des Rechnungsabschlusses und aller weiteren Jahresberichte,
-
den Haushaltsplan und vergleichbare Pläne nach vorheriger Beratung,
-
die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und anderer Forderungen,
-
die Satzung, Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes,
-
vorliegende Anträge nach vorheriger Beratung,
-
Bildung von Arbeitsausschüssen,
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
-
die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer.
§ 11
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend sind. Jedes nach § 8 stimmbe-
rechtigte Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme.
(2) Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Über andere Abstimmungsverfahren entscheidet die
Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 12
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der qualifizierten Mehrheit. (2/3-Mehrheit).
§ 13
Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufen. Die erneut einberufene Verbandsversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
§ 14
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus:
-
Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
-
dem Kreisbrandmeister und seinem Stellvertreter, soweit diese nicht im Vorstand
vertreten
sind,
-
aus einem Beisitzer für je angefangene 500 aktive Mitglieder der Feuerwehren der
Städte, Gemeinden und Samtgemeinden im Landkreis Hildesheim, denen für die ihnen zuzuordnenden Beisitzer das alleinige Vorschlagsrecht zusteht. Diese Regelung gilt
nicht
für Gemeinden, die Mitglieder einer Samtgemeinde sind,
-
einem Vertreter der Werkfeuerwehren,
-
dem amtierenden Kreisstabführer als Vertreter der Feuerwehr-Musiker,
-
dem amtierenden Kreisjugendfeuerwehrwart als Vertreter der Feuerwehr-Jugend, bei
seiner
Verhinderung einer seiner Vertreter,
-
die amtierende Kreisfrauensprecherin als Vertreterin der Feuerwehr-Frauen,
-
einem Vertreter der Berufsfeuerwehr.
(2) Die Abschnittsleiter, der Sozialwart und der Pressewart können zusätzlich das Amt des
Beisitzers ausüben; ansonsten wirken sie im Vorstand lediglich mit beratender Stimme mit.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.
(4) Bei Rücktritt oder Amtsniederlegung eines der vorstehend Genannten gehen Sitz und
Stimme im Vorstand auf den Funktions- bzw. Amtsnachfolger über.
§ 15
(1) Der Vorsitzende beruft im Bedarfsfalle den Verbandsvorstand ein. Die Ladungsfrist beträgt
2 Wochen, kann aus wichtigem Grund jedoch verkürzt werden. Die Ladung erfolgt unter
Angabe einer Tagesordnung.
(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verbandsvorstandes. Der wesentliche Inhalt der
Sitzung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu
unterschreiben ist.
(3) Der Verbandsvorstand ist auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder einzuberufen.
§ 16
Die Aufgaben des Verbandsvorstandes bestehen:
-
in der Bildung eines geschäftsführenden Vorstandes,
-
in der Bildung von Arbeitsausschüssen,
-
in der umfassenden Berichterstattung über Planung und Durchführung der Arbeit innerhalb
eines Geschäftsjahres einschließlich der Aufstellung eines Haushaltsplanes,
-
in der Aufnahme neuer Mitglieder,
-
in der Vorbereitung der Verbandsversammlung sowie anderer vom Verband durchgeführter
Tagungen und Veranstaltungen,
-
in der Herbeiführung der für die Verwaltung des Verbandes notwendigen Beschlüsse und in
der Überwachung dieser Beschlüsse,
-
in der selbständigen Beratung von Fragen, die den Verbandzweck und das Feuerwehrwesen betreffen, einschließlich der Erarbeitung von Vorlagen für die Verbandsversammlung,
-
in der Unterbreitung von Vorschlägen an die Verbandsversammlung für eine Neu- oder Wiederwahl des Verbandsvorsitzenden und anderer Funktionsträger.
§ 17
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
-
dem Verbandsvorsitzenden,
-
seinem Vertreter,
-
5 Beisitzern, die aus der Mitte des Verbandsvorstandes zu bestimmen sind,
-
dem Geschäftsführer,
-
dem Kassenwart,
-
dem Sozialwart,
-
dem Pressewart.
Der Kassenwart, Sozialwart und Pressewart wirken im Vorstand mit beratender Stimme mit.
§ 18
(1) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Geschäftsführer, die den
Verband gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte.
Hierfür kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, deren Führung dem
Geschäftsführer obliegt.
(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes über – wie die Mitglieder des
Verbandsvorstandes – ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus. Auslagen
werden erstattet. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes –
insbesondere dem Geschäftsführer und dem Kassenwart – kann eine angemessene
Entschädigung gewährt werden. Über die Höhe der Entschädigung beschließt der
Verbandsvorstand.
(4) Der Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nach den Anweisungen des Verbandsvorstandes
– unter Überwachung durch den Vorsitzenden – aus. Er nimmt an Sitzungen
sämtlicher Organe des Verbandes teil, bereitet sie vor und fertigt Niederschriften über sie an.
V. Finanzielle Mittel des Verbandes
§ 19
Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks werden aufgebracht:
-
durch jährliche Mitgliedsbeiträge
-
durch freiwillige Zuwendungen.
§ 20
(1) Die durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen aufkommenden Verbandsgelder
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Insbesondere darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(2) Zuwendungen mit bestimmten Auflagen müssen der Auflage entsprechend verwendet werden.
(3) Anspruch auf Leistungen des Verbandes haben nur Mitglieder, für die Beiträge gezahlt
wurden. Soweit die Verbandsmitglieder Ortsfeuerwehren oder juristische Personen sind,
besteht der Anspruch auch für Mitglieder dieser Verbandsmitglieder.
(4) Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind vom Kassenwart ordnungsgemäß
Aufzeichnungen
zu führen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom
Verbandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter angewiesen sind.
VI. Allgemeine Bestimmungen
§ 21
Bekanntmachungen und Mitteilungen des Verbandes werden durch Rundschreiben oder im Amtsblatt
für den Landkreis Hildesheim veröffentlicht.
§ 22
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 23
Der Verband wird aufgelöst, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens 2/3 der anwesenden Delegierten für eine Auflösung entschieden haben.
§ 24
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall eines bisherigen
Zweckes
fällt das Vermögen – soweit es die von Mitgliedern zur Verfügung gestellten
Gegenstände
oder das
von den Mitgliedern eingezahlte Vermögen übersteigt - an
den Landesfeuerwehrverband Niedersachsen
e. V. (Sozialfonds) in Hannover.
Diese Satzung wurde auf der Verbandsversammlung am 19. November 1983 in Hildesheim beschlossen.
Der Vorstand
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